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Zulässige oder unzulässige Kontoführungsgebühren?

Veröffentlicht am 20.06.2016

Die Bundesregierung informiert derzeit darüber, welche von den Banken und Sparkassen erhobenen Entgelte zulässig bzw. unzulässig sind.
Grundsätzlich vereinbaren Kunde und Bank im Rahmen ihres Girokontovertrages, welche Gebühren in welcher Höhe zu bezahlen sind. Hieran sind grds. beide Parteien gebunden. Doch nicht alle Kosten, die vertraglich vereinbart wurden, dürfen auch erhoben werden. Folgende Bankentgelte sind nach Ansicht des BGH bzw. anderer Gerichte unzulässig:

 

• Entgelt für die Kontoauflösung und fristgemäße Auflösung des Sparguthabens
• Entgelt für die Kontopfändung
• Entgelt für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen
• Entgelt für die Depotübertragung
• Entgelte für die Bearbeitung von Erbfällen (Meldung ans FA und Kontoumschreibung)

 


Doch nicht immer ist die Rechtslage eindeutig. In Problemfällen sollte man sich an eine der Schlichtungsstellen wenden. Eine diesbezügliche Übersicht findet man zum Beispiel bei der staatlichen Kontrolleinrichtung für die Kredit und Versicherungswirtschaft (www.bafin.de).