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Regelmäßige Arbeitsstätte eines Betriebsprüfers

Veröffentlicht am 01.10.2015

Durch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.06.2015 wurde entschieden, dass ein Amtsbetriebsprüfer seine regelmäßige Arbeitsstätte in seinem Büro im Finanzamt hat, wenn er dort ca. zwei Drittel seiner Tätigkeit ausübt. Im Urteilsfall war der Kläger als Betriebsprüfer beschäftigt. Im Finanzamt stand ihm ein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung, den er zu ca. zwei Drittel seiner Arbeitszeit aufsuchte, die restliche Zeit entfiel auf Außendiensttätigkeiten. Das Finanzgericht wies die Klage ab, der Ansatz von Reisekosten kam nicht in Betracht. Dem Tätigkeitsort im Finanzamt kam eine herausragende Stellung zu, weiterhin liegt dort auch der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. Die dort durchgeführten Tätigkeiten, wie Prüfungsvorbereitung und Erstellen der Prüfungsberichte sind keine unbedeutenden Hilfstätigkeiten. Zudem waren die zahlreichen an Amtsstelle durchgeführten Prüfungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.