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Keine Einigung beim europäischen Mahnverfahren für geringfügige Forderungen

Veröffentlicht am 01.10.2015

Seit dem 01.01.2009 können Geldforderungen mittels des Europäischen Mahnverfahrens eingetrieben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der eingeforderte Geldbetrag die Höhe von 2.000,00 EUR nicht überschreitet, mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts (Ausnahme: Dänemark) hat und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
Die Europäische Kommission hat nun einen Änderungsvorschlag vorgebracht, der eine Anhebung der Streitwertgrenze bis auf 10.000,00 EUR vorsieht. Diesem Vorschlag trat Deutschland jedoch entgegen, denn Forderungen, die den Betrag von 4.000,00 EUR überschreiten, könnten nicht mehr als „Kleinstbetragsforderungen“ angesehen werden. Mangels Einigung legte die Bundesregierung nun einen sog. Parlamentsvorbehalt ein. Folglich darf in dieser Sache nur der demokratisch legitimierte Bundestag entscheiden.