Die Grundsteuer ist möglicherweise verfassungswidrig, wenn die Bescheide auf den Einheitswert zurückzuführen sind. Dies hat der BFH im Zusammenhang mit den veralteten Wertverhältnissen aus 1964 festgestellt; eine Verfassungsbeschwerde ist dazu anhängig. Die Finanzverwaltung hat nun aktuell in den Einheitswertbescheiden einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO aufgenommen. Damit ist ein Einspruch nicht mehr erforderlich. Die Bescheide bleiben bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht offen.