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BGH-Urteil stellt Fragen zum Rangrücktritt klar

Veröffentlicht am 01.10.2015

Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.03.2015 – IX ZR 133/14 zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stellung genommen, die sich auf qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarungen beziehen. In der Rechtsprechung kommt der BGH zu dem Ergebnis dass ein Rangrücktritt weder zu einem Forderungserlass führt noch zu einer Stundungsvereinbarung. Vielmehr sei das betroffene Darlehen zur Abwendung einer Insolvenz nicht als Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, da aufgrund des Rangrücktrittes Haftungskapital geschaffen wurde. Weiterhin stellt der BGH dar, wann eine wirksame Vereinbarung vorliegt. Danach muss der Rangrücktritt bereits den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, wobei das Augenmerk hierbei auf die aktuell und neu vereinbarten Rangrücktritte gelegt wird und bereits bestehende, sowie sie den bisherigen Anforderung genügen, nicht geändert werden müssen. Rangrücktrittsvereinbarungen dürfen außerdem nicht nachträglich auf gehoben werden, da dies die Rechtsposition der Gläubiger im Insolvenzfall nicht sichert. Auch eine zeitliche Befristung scheidet aus, da in diesem Fall die betroffene Verbindlichkeit weiterhin passiviert werden muss. Im Zuge dessen stellt der BGH klar, dass auch Rangrücktritte von Nichtgesellschaftern die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen. Auf die spezielle, den Maßgeblichkeitsgrundsatz durchbrechende steuerliche Behandlung von Verpflichtungen gem. § 5 Abs. 2a EStG sei hiermit nochmals hingewiesen.