Der EuGH bejahte in seiner Entscheidung vom 15.09.2015 die Frage, ob § 7 Abs. 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform sei. Hiernach behält ein Unionsbürger, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sich jedoch dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt, seine Erwerbstätigeneigenschaft und damit seinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten. Doch hat der Unionsbürger noch nicht gearbeitet oder ist der Zeitraum von sechs Monaten überschritten, dürfen Sozialleistungen gestrichen werden.