Das Teileinkünfteverfahren ist nach einem Urteil des BFH nach dem Zufluss-/Abflussprinzip anzuwenden, d.h. wenn die Zahlung fließt, wird die Frage der Art der Besteuerung geklärt. Ist im Zeitpunkt der Veräußerung das Teileinkünfteverfahren nicht anwendbar, kann trotzdem nach dem Zahlungsprinzip bei Auszahlung das Verfahren zur Anwendung kommen. Dies könnte für die Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge von Bedeutung sein. Obwohl im Zeitpunkt der Veräußerung das Teileinkünfteverfahren nicht gilt (vor 2009), kommt für die wiederkehrenden Bezüge das Verfahren mit 60 % Steuerpflicht zur Anwendung, soweit die Auszahlung in den betreffenden Jahren liegt (ab 2009).