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Tatsächliche Verständigung ist bindend

Veröffentlicht am 22.02.2015

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die tatsächliche Verständigung für beide Parteien bindend ist. Auch das zuständige Finanzgericht bestätigt eindeutig, dass eine derartige Verständigung nicht einseitig zurück genommen werden kann. Auch mit dem Argument, dass der Steuerpflichtige nicht steuerlich beraten war, ist eine Rücknahme nicht gegeben. Unzulässig bleibt eine Verständigung über reine Rechtsfragen, d. h. eine Verständigung kann nur in Bezug zu bestimmten Einzelsachverhalten vorgenommen werden, z. B. Ansatz eines Schätzbetrages in Höhe von 50 %.