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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Veröffentlicht am 22.02.2015

Aufgrund einer Betriebsprüfung bei einem Taxibetrieb wurden Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn vorgenommen. Bestimmte Berufsgruppen sind zwar von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden, dies gilt jedoch nicht im Taxigewerbe. Eine lediglich monatliche Aufzeichnung der Tageseinnahmen beim einzelnen Fahrer genügt jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht. Mit Verweis auf den BFH sind im Taxigewerbe die Schichtzettel ausschlaggebend, die zusammen mit den Angaben der Kilometerzähler und des Taxameters die Mindestanforderung zur Berechnungsgrundlage erfüllen. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.