Der BFH hat in weiteren Fällen zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes entschieden. Im Urteil vom 28.01.2015 verneinte der BFH die Anwendung bei einem Darlehen zwischen Ehegatten. Erst vor wenigen Monaten hatte hier eine positive Entscheidung zugunsten des Abgeltungssteuersatzes getroffen. Der aktuelle Urteilsfall war jedoch besonders gelagert: Der Ehegatte der das Darlehen gab, war finanziell abhängig vom darlehensnehmendem Ehegatten. In diesen Fällen ist weiterhin wie bisher der persönliche Steuersatz zur Anwendung zu bringen.
Gründung einer Ein-Mann-GmbH
Veröffentlicht am 06.05.2015
Mit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH sollte der bestehende Betrieb übernommen werden. Die Gründung scheiterte, weil dem Kläger von den Banken die notwendige Finanzierung verweigert wurde. In der persönlichen Steuererklärung wurden mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung die verauslagten Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gekommen ist. Das Finanzgericht sieht die Abzugsfähigkeit in Zusammenhang mit einer Vorgründungsgesellschaft gegeben, es sei unbeachtlich, ob umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im Zusammenhang erbracht worden sind. Die Revision beim BFH wurde zugelassen.
Ab 2015 sind neue GoBD zu beachten
Veröffentlicht am 06.05.2015
Die Finanzverwaltung hat mit Ihrem Schreiben vom 14.11.2014 neue Grundsätze für die Ordnungsgemäße Buchführung in elektronischer Form herausgegeben. Neben den allgemeinen Aufbewahrungspflichten werden auch die Anforderungen zur Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit näher beschrieben. Besonders wichtig ist es, zwischen den ordnungsgemäß aufbewahrten Belegen und der Datenerfassung eine Verknüpfung herzustellen. Ein sachverständiger Dritter muss unverzüglich vom Beleg zur Buchung und von der Buchung zum Beleg kommen. Dies kann u. a. mit der Kontierung auf dem Papierbeleg erreicht werden. Allerdings ist auch in jeder anderen geeigneten Weise diese Zuordnung möglich. Die zeitnahe Verbuchung innerhalb von zehn Tagen ist dann nicht zu beachten, wenn eine periodische Erfassung der Belege erfolgt, also z. B. monatlich. Die Finanzverwaltung legt besonderen Wert auf die Verfahrensdokumentation, aus der sich eine allgemeine Beschreibung der organisatorischen Abläuf e und die eingesetzten technischen Systeme ergeben sollten. Dies beruht wohl auch auf dem Grundsatz, dass die Finanzverwaltung keine Testate zu Software usw. erstellt und so die Ordnungsgemäßheit im Einzelfall nachprüfen will.
Kassensoftware - Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Veröffentlicht am 06.05.2015
Im entschiedenen Fall wurde der Hersteller einer Kassensystem-Software zur Beihilfe der Steuerhinterziehung verurteilt. Der verurteilte Steuerhinterzieher hatte geltend gemacht, dass die Manipulation des Kassensystems vom Hersteller erklärt wurde und als risikolos vor den Finanzbehörden gelte. Für die offenen Schulden des Steuerhinterziehers beim Finanzamt wurde der Hersteller der Manipulationssoftware haftbar gemacht. Außerdem erfolgte die Einleitung eines Verfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, weil eine Beteiligung für die Hinterziehung fremder Steuern durch den Anbieter der manipulierbaren Software erfolgte. Dafür wurde der Gesellschafter der GmbH, die die Software vertrieb, persönlich haftbar gemacht.
Grenzüberschreitende Tax Rulings
Veröffentlicht am 06.05.2015
Die Bundesregierung wertet in einer Arbeitsgruppe derzeit die sog. Luxemburg-Leads aus, die als neues Steuergestaltungsinstrument gelten. Dies geschieht in Absprache und Übereinstimmung mit den luxemburger Behörden. Die so gefundenen und festgelegten Tax Rulings können nach Aussage der Bundesregierung auf Grundlage der allgemein geltenden Steuergesetze für den Steuerbürger Rechts- und Planungssicherheit schaffen. Schädliche Steuergestaltungen sollen aber nicht durch Tax Rulings ermöglicht werden. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe liegen noch nicht vor.
Abbau der kalten Progression
Veröffentlicht am 22.02.2015
Der Steuerzahler hat dafür gesorgt, dass der Bund zum Jahresende 2014 ohne Neuverschuldung auskommt. Die Steuereinnahmen haben einen Spitzenwert von 270,8 Milliarden Euro erreicht - das sind elf Milliarden mehr als im Vorjahresvergleich. Dass die Bundesregierung nun endlich eine Entlastung in der sog. kalten Progression herstellen muss, ist nicht mehr abzustreiten. Auch aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus profitiert der Bund - warum sollten Steuerzahler hier keine schon längst geforderten Entlastungen bekommen. In einer progressiv bedingten Einkommenslage hat der Bürger eine nicht einzusehende überproportionale Steuerbelastung derzeit hinzunehmen.
Tatsächliche Verständigung ist bindend
Veröffentlicht am 22.02.2015
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die tatsächliche Verständigung für beide Parteien bindend ist. Auch das zuständige Finanzgericht bestätigt eindeutig, dass eine derartige Verständigung nicht einseitig zurück genommen werden kann. Auch mit dem Argument, dass der Steuerpflichtige nicht steuerlich beraten war, ist eine Rücknahme nicht gegeben. Unzulässig bleibt eine Verständigung über reine Rechtsfragen, d. h. eine Verständigung kann nur in Bezug zu bestimmten Einzelsachverhalten vorgenommen werden, z. B. Ansatz eines Schätzbetrages in Höhe von 50 %.
Die neue Lohnabrechnung 2015
Veröffentlicht am 22.02.2015
Pünktlich zum Jahreswechsel wurden wieder gesetzliche Änderungen umgesetzt, die sich auf die Nettolohnauszahlung der Arbeitnehmer auswirkt. Die veränderten Beitragssätze bei Rentenversicherung und Pflegeversicherung sollten sich insgesamt ausgleichen. Bei Einkommen bis 2.000,00 EUR ist zumindest eine kleine Entlastung durch Anhebung des Grundfreibetrages zu spüren. Bei den Krankenversicherungsbeträgen sind allerdings zum Teil größere Unterschiede zu erkennen. Der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkassen ist bereits in den Lohntabellen eingearbeitet. Allerdings erheben viele Kassen weiterhin einen Zusatzbeitrag von 0,9 %, es gibt aber auch welche, die gar keinen Zusatzbeitrag erheben.
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Veröffentlicht am 22.02.2015
Aufgrund einer Betriebsprüfung bei einem Taxibetrieb wurden Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn vorgenommen. Bestimmte Berufsgruppen sind zwar von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden, dies gilt jedoch nicht im Taxigewerbe. Eine lediglich monatliche Aufzeichnung der Tageseinnahmen beim einzelnen Fahrer genügt jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht. Mit Verweis auf den BFH sind im Taxigewerbe die Schichtzettel ausschlaggebend, die zusammen mit den Angaben der Kilometerzähler und des Taxameters die Mindestanforderung zur Berechnungsgrundlage erfüllen. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Entlastung für Unternehmen
Veröffentlicht am 21.01.2015
Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz ergeben sich für Unternehmen Erleichterungen. Die Größenklassen für kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften werden angehoben. Diese haben Auswirkung auf Prüfungspflicht, Veröffentlichung und Verpflichtungen bei der Aufstellung der Bilanz. Die Anwendung erfolgt bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Daneben werden bilanzrechtliche Ansätze festgelegt. Bei einem selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand wird z. B. eine vorgegebene Nutzungsdauer von 10 Jahren festgelegt. Hier musste die Abschreibung bisher geschätzt werden.
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