Unternehmensberatung - KW 15
UA-49998417-1
Sachgeschenke unterliegen grundsätzlich der Besteuerung beim Empfänger. Der Schenker kann dies jedoch durch Vornahme einer Pauschalsteuer in Höhe von 30 % vermeiden. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies aber nur der Fall ist, wenn der Beschenkte die Zuwendung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften erhält. Durch einen Abgeordneten des Bundestages wurde nun die zur Klärung erbetene Frage gestellt, ob auch bei geschäftlichen Bewirtungskosten Geschenke vorliegen, die ggf. zur Versteuerung führen könnten.
Der BFH hat am 21.11.2013 in einem nun veröffentlichten Urteil dargestellt, wann die Haftungsschuld im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen entsteht. Im Urteilsfall wurde der Brutto-Verkaufspreis aus einem Verkauf an die Bank abgetreten, um den Kontokorrent abzudecken. In der Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens erfolgte zwar die Anmeldung der Umsatzsteuer, die Bezahlung blieb jedoch wegen zwischenzeitlicher Insolvenz offen. Die Bank musste für die im USt-Vorauszahlungsbescheid festgesetzte Umsatzsteuer nach § 13 c UStG haften. Ein nach Insolvenzeröffnung ergehender Steuerbescheid mit ggf. geminderten Ansprüchen kann nicht mehr dem Unternehmen zugerechnet werden.
Weiter > |
© 2014. Büroservice Liebscher München. Alle Rechte vorbehalten.