In seiner Pressemitteilung vom 24.09.2014 gibt der BFH bekannt, dass der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat nicht als verfassungswidrig anzusehen ist. Es wurde aus diesem Grund davon abgesehen, die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur weiteren Überprüfung vorzulegen. Die Kläger sahen im festgesetzten Jahreszinssatz von 6 % durch das Finanzamt gemessen am Zinsniveau am Kapitalmarkt eine ungerechtfertigte Vorgehensweise.