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Veröffentlicht am 13.08.2014

Teure Firmenfahrzeuge

Der im Urteilsfall klagende Unternehmer hatte neben einem Multivan auch einen Porsche Boxster im unternehmerischen Vermögen aufgeführt. Für beide Fahrzeuge setzte er die Privatnutzung an: für den Multivan mit 1 % des Bruttolistenpreises und für den Porsche mit dem Fahrtenbuch ermittelt. Da der Porsche nur geringfügig unternehmerisch zur Nutzung kam (20 Fahrten in drei Jahren), setzte die Finanzverwaltung nicht den tatsächlichen Betriebsausgabenabzug an, sondern ermittelte den Aufwand mit einem Euro je Kilometer, der betrieblich zurück gelegt wurde. Der BFH sah ebenfalls einen unangemessen hohen Aufwand bei Nutzung des Porsche Boxster und bestätigte die Vorgehensweise der Verwaltung, dass ein tatsächlicher Vergleichswert als Kostenfaktor für die tatsächlich betrieblich gefahrenen Kilometer angesetzt werden kann.