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Veröffentlicht am 13.08.2014

Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf

Nach der Pressemitteilung vom 25.06.2014 gibt der BFH seine Entscheidung zur steuerlichen Behandlung der Vorfälligkeitsentschädigung bekannt, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstückes zu entrichten ist. Mit Urteil vom 11.02.2014 wurde entschieden, dass Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung in diesen Fällen nicht vorliegen. Die Zahlung steht vielmehr im Zusammenhang  mit der erfolgten Veräußerung und nicht mit den bisher erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.