Am 01.04.2014 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Geregelt werden die Folgen, wenn ein Unternehmer oder öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. Der Verzugszins wird auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben (Steigerung um einen Prozentpunkt). Der Zahlungsgläubiger hat zudem einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. Die Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung kann nicht mehr beliebig hinausgeschoben werden (z. B. durch Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen). Das Gesetz setzt die Richtlinie des europäischen Parlaments zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr um.