Im entschiedenen Fall wurde der Hersteller einer Kassensystem-Software zur Beihilfe der Steuerhinterziehung verurteilt. Der verurteilte Steuerhinterzieher hatte geltend gemacht, dass die Manipulation des Kassensystems vom Hersteller erklärt wurde und als risikolos vor den Finanzbehörden gelte. Für die offenen Schulden des Steuerhinterziehers beim Finanzamt wurde der Hersteller der Manipulationssoftware haftbar gemacht. Außerdem erfolgte die Einleitung eines Verfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, weil eine Beteiligung für die Hinterziehung fremder Steuern durch den Anbieter der manipulierbaren Software erfolgte. Dafür wurde der Gesellschafter der GmbH, die die Software vertrieb, persönlich haftbar gemacht.