UA-49998417-1
Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Ab 2015 sind neue GoBD zu beachten

Veröffentlicht am 06.05.2015

Die Finanzverwaltung hat mit Ihrem Schreiben vom 14.11.2014 neue Grundsätze für die Ordnungsgemäße Buchführung in elektronischer Form herausgegeben. Neben den allgemeinen Aufbewahrungspflichten werden auch die Anforderungen zur Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit näher beschrieben. Besonders wichtig ist es, zwischen den ordnungsgemäß aufbewahrten Belegen und der Datenerfassung eine Verknüpfung herzustellen. Ein sachverständiger Dritter muss unverzüglich vom Beleg zur Buchung und von der Buchung zum Beleg kommen. Dies kann u. a. mit der Kontierung auf dem Papierbeleg erreicht werden. Allerdings ist auch in jeder anderen geeigneten Weise diese Zuordnung möglich. Die zeitnahe Verbuchung innerhalb von zehn Tagen ist dann nicht zu beachten, wenn eine periodische Erfassung der Belege erfolgt, also z. B. monatlich. Die Finanzverwaltung legt besonderen Wert auf die Verfahrensdokumentation, aus der sich eine allgemeine Beschreibung der organisatorischen Abläuf e und die eingesetzten technischen Systeme ergeben sollten. Dies beruht wohl auch auf dem Grundsatz, dass die Finanzverwaltung keine Testate zu Software usw. erstellt und so die Ordnungsgemäßheit im Einzelfall nachprüfen will.