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Speicherung digitalisierter Steuerdaten

Veröffentlicht am 20.06.2016

Der BFH hatte mit Urteil vom 16.12.2014 einen Fall entschieden, der im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen und Außenprüfungen besondere Bedeutung hat. Der Kläger hatte eine Prüfungsanordnung mit dem Hinweis erhalten, dass er einen Datenträger zur Verfügung stellen sollte. Dies verweigerte der Kläger mit der Begründung, dass die Mitnahme der Daten und Speicherung der Daten auf einem eigenen System der Finanzbehörde den Grundsätzen des Datenschutzes nicht entspreche. Die Prüfung und das Recht zur Einsichtnahme in die digitalen Daten ersttreckt sich nur auf das System vor Ort, in dem der Steuerpflichtige die Daten erfasst hatte. Die Finanzbehörde wurde nun verpflichtet, die Prüfungsanordnung mit einem besonderen Satz zu versehen: Die Herausgabe erfolgt nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers für Prüfungszwecke.