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Neues zum Oktober 2015

Veröffentlicht am 16.10.2015

In einer Pressemitteilung der Bundesregierung wurden die Neuregelungen zum Oktober 2015 aufgelistet. Dort finden sich Änderungen bzw. Neuerungen in den Bereichen Arbeit und Soziales, Gesundheit, Energie und Verkehr. Junge Menschen sollen zur Qualifikation bessere Unterstützung erhalten. Betreuungskräfte in der Pflege erhalten mehr Geld und ein höherer Mindestlohn wurde für die Abfallwirtschaft eingeführt. Im Bereich der Gesundheit wird die Allgemeinmedizin weiter gestärkt. Die KfW-Bankengruppe fördert ab 01.10.2015 energie-effizientere Bauten und Sanierungen. Bei der Erstellung des Pkw-Labels müssen die neuen Kraftstoffpreise verwendet werden. Heizgeräte und Warmwasserbereiter müssen bereits seit 26.09.2015 das EU-Energieeffizienzlabel enthalten und eine Energieeffizienzklasse zwischen G und A++ aufweisen. Im Bereich Verkehr gilt die Lkw-Maut nun auch für leichtere Lastwagen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen.

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Grundsicherung steigt ab 2016

Veröffentlicht am 12.10.2015

Das Bundeskabinett hat wie jedes Jahr eine Verordnung auf den Weg gebracht, die eine Anhebung der Regelsätze vorsieht. Damit steigen die Unterstützungsleistungen für solche Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Betroffen hiervon sind zum einen die Sozialhilfe, zum anderen die Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Damit gelten ab 01.01.2016 folgende Leitsätze:

 

 

Regelsatz: 2015

Regelsatz: 2016

Regelbedarfsstufe

Alleinstehend/Alleinerziehend

399,00 EUR

404,00 EUR

1

Paare/Bedarfsgemeinschaften

360,00 EUR

364,00 EUR

2

Erwachsene im Haushalt anderer

320,00 EUR

324,00 EUR

3

Kinder von 0 bis unter 6 Jahren

234,00 EUR

237,00 EUR

6

Kinder von 6 bis unter 14 Jahren

267,00 EUR

270,00 EUR

5

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

302,00 EUR

306,00 EUR

4

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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Veröffentlicht am 01.10.2015

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird die über 18 Monate andauernde gemeinsame Arbeit von Bund und Ländern und den Kammern, Verbänden, Finanzrichtern wiedergegeben. Die Wirtschaftlichkeit und Effizienz soll insgesamt gesteigert werden, indem der verstärkte Einsatz von  Informationstechnologie erfolgt. Das Besteuerungsverfahren soll durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse vereinfacht und erleichtert werden. Rechtliche Grundlagen werden neu gestaltet, insbesondere die Abgabenordnung. Im Interesse aller werden so bürokratische Hürden im Besteuerungsverfahren abgebaut. Vorgesehen sind viele Einzelmaßnahmen, die ihre Wirkung auf mehrere Handlungsfelder erstrecken.

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Speicherung digitalisierter Steuerdaten

Veröffentlicht am 01.10.2015

Der BFH hatte mit Urteil vom 16.12.2014 einen Fall entschieden, der im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen und Außenprüfungen besondere Bedeutung hat. Der Kläger hatte eine Prüfungsanordnung mit dem Hinweis erhalten, dass er einen Datenträger zur Verfügung stellen sollte. Dies verweigerte der Kläger mit der Begründung, dass die Mitnahme der Daten und Speicherung der Daten auf einem eigenen System der Finanzbehörde den Grundsätzen des Datenschutzes nicht entspreche. Die Prüfung und das Recht zur Einsichtnahme in die digitalen Daten ersttreckt sich nur auf das System vor Ort, in dem der Steuerpflichtige die Daten erfasst hatte. Die Finanzbehörde wurde nun verpflichtet e, die Prüfungsanordnung mit einem besonderen Satz zu versehen: Die Herausgabe erfolgt nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers für Prüfungszwecke…

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Warnung vor Abzockerei mit Branchenbuch

Veröffentlicht am 01.10.2015

Die Polizei warnt vor Branchenbuch-Betrügern: Eine Firma „Vogel Medien Verlag“ mit Sitz in Bukarest sendet derzeit wieder Angebote an Freiberufler und Gewerbetreibende in Deutschland und der Schweiz. Mit dem Schreiben will der „Verlag“ für ein Online-Branchenbuch werben. Der Brief sieht sehr amtlich aus, sodass viele darauf hereinfallen und ihn zurücksenden. Die Rückantwort soll über eine „kostenlose Rücksendenummer“ per Fax erfolgen. In der Überschrift wird für ein regionales Branchenbuch speziell für den betreffenden Ort geworben.
Unterschreibt man dieses Angebot, werden monatliche Kosten von 83,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer fällig und man geht eine Vertragsbindung von drei Jahren ein. Insgesamt soll also mehr als 3.500,00 EUR für einen wertlosen Onlineeintrag gezahlt werden. Als Gewerbetreibender kann man sich nicht auf das Fernabsatzgesetz berufen und den Vertrag einfach rückgängig machen. Die Polizei empfiehlt, den fälligen Betrag nicht zu zahlen und mit einem Anwalt in Kontakt zu treten.

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BGH-Urteil stellt Fragen zum Rangrücktritt klar

Veröffentlicht am 01.10.2015

Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.03.2015 – IX ZR 133/14 zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stellung genommen, die sich auf qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarungen beziehen. In der Rechtsprechung kommt der BGH zu dem Ergebnis dass ein Rangrücktritt weder zu einem Forderungserlass führt noch zu einer Stundungsvereinbarung. Vielmehr sei das betroffene Darlehen zur Abwendung einer Insolvenz nicht als Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, da aufgrund des Rangrücktrittes Haftungskapital geschaffen wurde. Weiterhin stellt der BGH dar, wann eine wirksame Vereinbarung vorliegt. Danach muss der Rangrücktritt bereits den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, wobei das Augenmerk hierbei auf die aktuell und neu vereinbarten Rangrücktritte gelegt wird und bereits bestehende, sowie sie den bisherigen Anforderung genügen, nicht geändert werden müssen. Rangrücktrittsvereinbarungen dürfen außerdem nicht nachträglich auf gehoben werden, da dies die Rechtsposition der Gläubiger im Insolvenzfall nicht sichert. Auch eine zeitliche Befristung scheidet aus, da in diesem Fall die betroffene Verbindlichkeit weiterhin passiviert werden muss. Im Zuge dessen stellt der BGH klar, dass auch Rangrücktritte von Nichtgesellschaftern die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen. Auf die spezielle, den Maßgeblichkeitsgrundsatz durchbrechende steuerliche Behandlung von Verpflichtungen gem. § 5 Abs. 2a EStG sei hiermit nochmals hingewiesen.

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Neuregelungen ab August

Veröffentlicht am 01.10.2015

Zahlreiche Änderungen sind ab August 2015 in Kraft getreten. So wurde der Anlegerschutz für Kleinanleger durch umfangreichere Informationspflichten erweitert. Das IT-Sicherheitsgesetz verbessert den Schutz im Internet. Überschneiden sich mehrere Tarifverträge in einem Unternehmen, gilt der Vertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern. Bei Geld- und Wertdiensten gelten bundesweit verbindliche neue Mindestlöhne. Die Dokumentationspflichten im Mindestlohnbereich wurden zum 01.08.2015 erleichtert.

 

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Regelmäßige Arbeitsstätte eines Betriebsprüfers

Veröffentlicht am 01.10.2015

Durch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.06.2015 wurde entschieden, dass ein Amtsbetriebsprüfer seine regelmäßige Arbeitsstätte in seinem Büro im Finanzamt hat, wenn er dort ca. zwei Drittel seiner Tätigkeit ausübt. Im Urteilsfall war der Kläger als Betriebsprüfer beschäftigt. Im Finanzamt stand ihm ein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung, den er zu ca. zwei Drittel seiner Arbeitszeit aufsuchte, die restliche Zeit entfiel auf Außendiensttätigkeiten. Das Finanzgericht wies die Klage ab, der Ansatz von Reisekosten kam nicht in Betracht. Dem Tätigkeitsort im Finanzamt kam eine herausragende Stellung zu, weiterhin liegt dort auch der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. Die dort durchgeführten Tätigkeiten, wie Prüfungsvorbereitung und Erstellen der Prüfungsberichte sind keine unbedeutenden Hilfstätigkeiten. Zudem waren die zahlreichen an Amtsstelle durchgeführten Prüfungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

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Neue Erbschaftsteuer-Einigung erreicht?

Veröffentlicht am 01.10.2015

Grundlage für die bevorstehende Erbschaftsteuerreform 2015 war das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014, in dem wesentliche Punkte der Verschonungsregelungen von Betriebsvermögen im ErbStG als nicht verfassungsgemäß erklärt wurden. Dahingehend hat nun das BMF erste Eckpunkte für mögliche, verfassungskonforme Neuregelungen vorgestellt. Diese gehen jedoch über die Vorgaben des BVerfG hinaus. Zum einen wird das begünstigte betriebliche Vermögen neu definiert und es soll rechtsformneutral für alle Unternehmensformen nur auf betriebsnotwendiges Vermögen abgestellt werden. Zum anderen soll eine erwerbsbezogene Freigrenze von 20 Mio. Euro für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelung gelten. Sofern die Freigrenze überschritten wird, soll eine individuelle Bedürfnisprüfung vorgenommen werden. Weiterhin wird es auch Neuerungen bei der Lohnsummenregelung geben. Die ausführlichen geplanten Regelungen finden Sie auf der Homepage des BMF.

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Keine Einigung beim europäischen Mahnverfahren für geringfügige Forderungen

Veröffentlicht am 01.10.2015

Seit dem 01.01.2009 können Geldforderungen mittels des Europäischen Mahnverfahrens eingetrieben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der eingeforderte Geldbetrag die Höhe von 2.000,00 EUR nicht überschreitet, mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts (Ausnahme: Dänemark) hat und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
Die Europäische Kommission hat nun einen Änderungsvorschlag vorgebracht, der eine Anhebung der Streitwertgrenze bis auf 10.000,00 EUR vorsieht. Diesem Vorschlag trat Deutschland jedoch entgegen, denn Forderungen, die den Betrag von 4.000,00 EUR überschreiten, könnten nicht mehr als „Kleinstbetragsforderungen“ angesehen werden. Mangels Einigung legte die Bundesregierung nun einen sog. Parlamentsvorbehalt ein. Folglich darf in dieser Sache nur der demokratisch legitimierte Bundestag entscheiden.

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